AGB

AGB's für Unternehmer

I. GELTUNGSBEREICH:

Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund unserer AGB, auch wenn auf diese nicht ausdrücklich verwiesen wird. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie in Schriftform erfolgen. AGB des Vertragspartners, die von diesen abweiche, sind für uns nicht verbindlich, auch dann nicht, wenn vom Vertragspartner darauf Bezug genommen wird und wir nicht ausdrücklich wiedersprechen.

II. ANGEBOTE UND AUFTRAGSANNAHME:

1. Unsere Angebote und Preislisten gelten freibleibend, unverbindlich und ohne Bindungswirkung.
2. Die Erstellung von bis zu drei Angeboten erfolgt kostenfrei, darüber hinaus zu erstellende Angebote werden mit einem Stundensatz von €100,-- exklusive Umsatzsteuer verrechnet. Bei Übermittlung von Bestellungen an den Auftragnehmer bzw. bei Beauftragung durch den Auftraggeber kommen keine Kosten für die Erstellung von Angeboten zur Verrechnung.
3. Bestellungen, Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen, Storni und sonstige Vereinbarungen bedürfen für ihre Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesandt haben.

III. PREISE:

Unsere Preise gelten ab unserer Zentrale oder dem jeweiligen Auslieferungslager und verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. Diese Preise sind auf Grund der bei Geschäftsabschluss gültigen Löhne, Materialpreise und der uns bekannt gegebenen Lieferantenpreise erstellt. Nachträgliche Erhöhungen der vorgenannten Kosten und Preise berechtigen uns, die jeweils vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen. Dem Besteller steht aus diesem Grund kein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu, er verzichtet zudem für diesen Fall auf den Einsatz von Rechtsmitteln. Grundlage für die Preisberechnungen sind die jeweils ermittelten Mengen, Gewichts-und Stückzahlen.

IV. LIEFERUNG:

Zugesagte Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch unverbindlich und setzen eine ordnungsgemäße Bestellung und Klärung aller technischen und kaufmännischen Belange voraus. Schadenersatzansprüche aus einer allfälligen von uns vertretbaren oder nichtvertretbaren Nichteinhaltung von Lieferfristen stehen unserem Vertragspartner nicht zu. Wir sind berechtigt, Teil-oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Mehr-oder Minderlieferungen bis zu 10% des Auftragsvolumens sind gestattet und werden anteilig zum vereinbarten Preis berechnet, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Fälle von höherer Gewalt oder sonstigen von uns bzw. von unseren Zulieferanten nicht verschuldetet Umstände, insbesondere Verkehrs-und Betriebsstörungen, Transport-und Verzollungsverzug, Transportschäden, Mangel an Materialien, Ausfälle von Arbeitskräften, Feuerschäden, Arbeiter-oder Rohstoffmangel, Streiks oder Aussperrungen, Verfügungen von hoher Hand und alle Umstände, welche die Erzeugung oder den Versand verhindern oder verringern und dergleichen mehr, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. En Rücktritt des Bestellers vom Vertrag aus diesen Gründen ist ausgeschlossen. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne unser Verschulden nicht möglich ist, oder befindet sich unser Vertragspartner im Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.

V. ERÜLLUNG UND GEFAHRENÜBERGANG:

1. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens in Wien oder der Betrieb unseres Lieferpartners. Bei vereinbarter Abholung durch den Käufer gilt unserer Lieferverpflichtung als erfüllt, wenn die Versandbereitschaft angezeigt wurde.
2. Nutzung und Preisgefahr gehen mit der Versandbereitschaft durch uns an den Käufer, jedoch spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab unserem Lager bzw. im Falle direkter Lieferungen ab Lager unseres Vorlieferanten auf den Käufer über, unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisregelung. Lieferung frei Haus bedeutet Lieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter der Vorausaussetzung einer geeigneten Zufahrt. Das Abladen der Fahrzeuge hat der Empfänger unverzüglich zu veranlassen, Abladeverzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

VI. ZAHLUNGEN:

Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach dem Ausstellungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura sofort fällig. Zahlung hat in bar oder mittels Banküberweisung zu erfolgen. Zahlung mit Wechsel oder Schecks können nur nach unserer ausdrücklichen Zustimmung zahlungshalber und nach Überprüfung bzw. Deckungszusage des jeweiligen Bank- bzw. Kreditinstitutes akzeptiert werden. Sämtliche mit einer Wechsel-oder Scheckbehebung zusammenhängende Kosten, Spesen, Zinsen und Gebühren gehen zu Lasten unseres Vertragspartners. Eingehende Zahlungen werden immer auf die jeweilige älteste Forderung angerechnet. Zahlungswidmungen durch den Zahlenden sind unwirksam und für uns nicht bindend. Innerhalb derselben Forderung werden die eingehenden Beträge vorerst auf allenfalls angelaufene Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringung, danach auf Zinsen und danach auf das aushaftende Kapital angerechnet. Bei Teilzahlungsvereinbarungen tritt Terminverlust bei Verzug mit einem Teilzahlungsbetrag ein. Gestaltet sich die Finanzlage des Käufers nach unserem Dafürhalten für ungünstig oder ist er mit der vereinbarten Zahlung im Verzug, so sind wir berechtigt:

a) die Erfüllung der eigenen Verpflichtung bis zur Erwirkung der rückständigen Zahlung aufzuschieben;
b) eine Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen;
c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig zu stellen (Terminverlust);
d) Sicherstellungen auch noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen Vereinbarungen nach unserer Wahl zu beanspruchen;
e) ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe der jeweils üblichen Bankrate für Kontokorrentkredite, jedoch mindestens 12 % p.a. sowie alle durch die Einbringung oder Einbringungsversuche aufgelaufenen Kosten und Spesen, gleichgültig ob gerichtlicher oder außergerichtlicher Art zu verrechnen;
f) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wobei es unsererseits die Setzung einer Nachfrist unter Androhung des Rücktritts nicht bedarf, sondern es genügt, wenn durch uns eine angemessene Nachfrist tatsächlich gewährt wird;
g) von uns aus einem anderen Titel an den Vertragspartner zu erbringende Leistungen, gleichgültig welcher Art auch immer, bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung aufzuschieben und zurückzuhalten. Unserem Vertragspartner ist es untersagt, mit einer ihm allenfalls gegen uns zustehenden Forderung gegen unsere Forderung aufzurechnen oder ihm allenfalls gegen uns zustehende Forderungen an dritte natürliche oder juristischen Personen, gleich ob öffentlicher oder privatrechtlicher Natur, abzutreten (Aufrechnungs- und Abtretungsverbot). Darüber hinaus verzichtet jedoch auch der Vertragspartner auf eine Aufrechnung mit oder eine Abtretung von allenfalls gegen uns zustehende Forderungen, welcher Verzicht auch ausdrücklich von uns angenommen wird. Zugunsten allfälliger gegen uns bestehender Forderungen steht unserem Vertragspartner ein Retentionsrecht nicht zu. Zahlungen an unsere Mitarbeiter dürfen nur nach Vorweiß einer Inkassovollmacht durch diese erfolgen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, ein Inkassobüro mit der Einbringung der offenen Forderung zu beauftragen, oder die Causa unserer ständigen Rechtsvertretung zu übergeben. Alle daraus resultierenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

VII. EIGENTUMSVORBEHALT:

Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns oder in unserem Auftrag von Lieferpartnern gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Werklohnes samt Zinsen und Nebengebühren vor. Der Käufer ist zur Weitergabe seines hinsichtlich des Kaufgegenstandes bestehenden Anwartschaftsrechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, jedoch nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes befugt. Der Käufer hat uns von einer Pfändung durch Dritte umgehend in Kenntnis zu setzen und bei der Geltendmachung unserer Rechte in jeder Weise mitzuwirken. Hierbei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderem Material erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entstehendem Erzeugnis im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem des anderen Materials. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Vorbehaltseigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt –gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteiles –zur Sicherung und Befriedigung ab. Der Käufer darf diese Forderung weder zur Sicherung noch zur Befriedigung an Dritte abtreten. Von unseren Rechten aus dieser Zession machen wir nur dann Gebrauch, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug gelangt. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns Name und Anschrift seiner Abnehmer sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekanntzugeben sowie seinen jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung mitzuteilen. Weiters ist der Käufer verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an uns gleichzeitig mit der Fakturierung an seinen Kunden in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, im Empfang genommenen Beträge übereignet der Käufer bereits jetzt bis zur Höhe der uns zu diesem Zeitpunkt aus der Lieferung dieser Ware gegen ihn zustehenden Forderungen an uns, und wir weisen den Käufer bereits jetzt an, diese Beträge für uns innezuhaben. Von unserem Recht aus dieser Übereignung machen wir nur dann Gebrauch, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug gelangt.

VIII. GEWÄHRLEISTUNG:

Der Käufer ist bei sonstigem Erlöschen seiner Gewährleistungsrechte verpflichtet, die Ware sofort bei Anlieferung auf erkennbare Mängel zu untersuchen und uns allenfalls vorliegende Mängel sofort spätestens binnen 7 Tagen ab diesem Zeitpunkt, bei verborgenen Mängeln binnen 7 Tage nach Entdeckung des Mangels schriftlich bekanntzugeben. Im Falle der Beanstandung ist jedoch der Käufer verpflichtet, die Lieferung zunächst abzunehmen, sachgemäß abzuladen und ordnungsgemäß zu lagern. Sowohl bei Gattungs-als auch Speziesschulden ist es uns überlassen, uns von allfälligen Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages, Preisminderung oder Verbesserung durch Austausch der mangelhaften Sache gegen eine mangelfreie innerhalb angemessener Frist zu befreien. Bei behebbaren Mängeln ist es unserer Wahl überlassen, ob wir durch Verbesserung, Preisminderung oder gänzlichen oder teilweisen Austausch durch eine mängelfreie Sache gewährleisten. Eine Haftung unsererseits für Mängelfolgeschäden aus dem Titel des Schadenersatzes ist ausgeschlossen. Für diejenigen Waren, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns selbst gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende besondere Eigenschaften unserer Produkte leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind.Unbeschadet der oben angeführten Fristen verjähren die Ansprüche aus der Gewährleistung nach sechs Monaten ab Lieferung der Ware. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Käufer selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Änderungen, Verbesserungen oder Instandsetzungen an den gelieferten Sachen vornimmt. Der Käufer ist nicht berechtigt wegen allfälliger Gewährleistungsansprüche an uns fällige Zahlungen zurückzuhalten.

IX. SCHADENSERSATZ, PRODUKTHAFTUNG:

a)Für unseren Vertragspartner im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haften wir nur bei eigenem groben Verschulden, keinesfalls aber bei grobem Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen. Jegliche Ansprüche und Forderungen auf Grund grob fahrlässigen Verhaltens oder grober Verschuldung der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen sind uns gegenüber ausdrücklich ausgeschlossen. Verträge über Lieferungen an den Zwischenhandel begründen keine Schutzpflichten unsererseits zugunsten des Endabnehmers der von uns gelieferten Produkte; unser Vertragswille ist nicht darauf gerichtet, im Rahmen dieser Verträge Vereinbarungen mit diesbezüglicher Schutzwirkung zugunsten des Endabnehmers oder sonstiger Dritter zu schließen.
b) Soweit unser Abnehmer gewerblicher Verbraucher ist, ist eine Ersatzpflicht auch für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierenden Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ausgeschlossen.
c) Bringt unser Abnehmer die von uns gelieferte Ware (neuerlich) in den Verkehr (§ 6 des Österreichischen Produkthaftungsgesetzes) so verpflichtet er sich, 1) im Rahmen des Rechtsgeschäftes oder sonst bei Weitergabe der Ware die Haftung für den unternehmerischen Sachschaden Gemäß lit. b) auszuschließen, 2) den Käufer oder sonstigen Vertragspartner oder denjenigen, an den die Ware weitergegeben wird, zur Überbindung aller gegenständlichen Vertragspunkte auf allfällige Nachmänner in der Verfügungsgewalt zu unseren Gunsten zu verpflichten, sodass wir aus dieser Überbindung unmittelbar zur Geltendmachung der Ersatzansprüche gemäß lit. d) berechtigt sind.
d) Für den Fall, dass unser Abnehmer den Bestimmungen der lit. c) zuwiderhandelt und wir aus diesem Grund für Schäden, für die eine Haftung unseres Abnehmers nach lit. b) ausgeschlossen ist, in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich unser Abnehmer, uns hinsichtlich aller Schäden und Nachteile schad-und klaglos zu halten.
e) Sollte unser Abnehmer selbst aufgrund des Produkthaftungsgesetzes zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf einen Regress.
f) Wird ein ausländischer Abnehmer infolge der Fehlerhaftigkeit eines von uns gelieferten Produktes als Importeur in Anspruch genommen, so ist auch auf einen allfälligen Regressanspruch Österreichisches Binnenrecht anzuwenden. Sollte in einem solchen Fall unsere Haftung umfangmäßig nach der in Frage kommenden ausländischen Rechtsordnung geringer sein als nach den Bestimmungen des Österreichischen Binnenrechts, so ist die Höhe des Regressanspruches nach der für uns unter diesem Gesichtspunkt günstigeren Rechtsordnung zu beurteilen.

X. RÜCKTRITT:

Falls über das Vermögen eines Vertragspartners das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Liegt ein Lieferverzug vor, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist, dann ist der Käufer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten.

XI. RECHTSWAHL:

Im Rahmen unserer vertraglichen Beziehungen, der Abwicklung, Beendigung oder daraus resultierenden Streitigkeiten, gilt zwischen unseren Vertragspartnern und uns die Anwendung Österreichischen Binnenrechts als vereinbart. Gerichtsstand ist Wien/Österreich.

XII. ZESSIONSVERBOTE WERDEN NICHT ANERKANNT.

Dieses Verbot gilt nicht für Geldforderungen zwischen Unternehmen aus unternehmerischen Geschäften.

XIII. URHEBER-UND VERVIELFÄLTIGUNGSRECHT:

Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber-und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen desselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten (§ 16 UrhG); im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmitteln (Satz, Filme, Datenträger, u.ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke, u.ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Druckvorlagen zu vervielfältigen oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte zustehen, die für die Ausführung des Auftrages Dritten gegenüber erforderlich sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erworben werden, schadlos zu halten. Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche den Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündung hin nicht als Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruchs schadlos zu halten.

XIV. NAMEN-ODER MARKENAUFDRUCK:

Der Auftragnehmer ist zum Aufdruck seines Firmennamens oder Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Werbemittel auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

XV. SALVATORISCHE KLAUSEL:

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollten sie eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

Bei Fragen können Sie uns gern per E-Mail kontaktieren: order@adpack.at